Sie können uns unterstützen

11.07.2025, Lokalredaktion
Der Rat der Gemeinde Butjadingen hat das Verfahren für die 15. Änderung des Flächennutzungsplanes – Windpark Inte/Ahndeich eingeleitet. In seiner Sitzung am 26. Juni 2025 hat der Gemeinderat dem Entwurf der Flächennutzungsplanänderung nebst Begründung zugestimmt und die öffentliche Auslegung dieser Unterlagen beschlossen.
Der Geltungsbereich der o.g. Bauleitplanung befindet sich östlich der L 855 (Seefelder Straße), südlich angrenzend am bestehenden Windpark „Windenergie Ahndeich/Inte“ an den Grenzen zur Gemeinde Stadland und der Stadt Nordenham. Der Geltungsbereich ist in dem nachfolgenden Planauszug kenntlich gemacht.
Zielsetzung des Bauleitplanverfahrens ist es, die Rahmenbedingungen für die Errichtung von Windenergieanlagen in Inte/Ahndeich zu schaffen. Der Entwurf des vorgenannten Bauleitplanes mit Begründung einschließlich Umweltbericht, den Gutachten und den bereits vorliegenden, umweltbezogenen Stellungnahmen stehen gemäß § 3 (2) BauGB in der Zeit vom
21. Juli 2025 bis zum 21. August 2025
im Internet unter www.gemeinde-butjadingen.de / Rathaus / Bauleitplanung der Gemeinde Butjadingen / Bauleitpläne im Beteiligungsverfahren (www.gemeinde-butjadingen.de/rathaus/bauleitplanung-gemeinde-butjadingen/bauleitplaene-im-beteiligungsverfahren)
zur Einsichtnahme bereit.
Außerdem können die Unterlagen im Rathaus der Gemeinde Butjadingen in Burhave,
Butjadinger Straße 59, Zimmer 1, während der Dienststunden von Montag bis Freitag von 8 – 12 Uhr und Donnerstag von 14 – 18 Uhr eingesehen werden.
Es liegen folgende umweltbezogene Informationen zu der Bauleitplanung vor:
Gutachten und Untersuchungen: Umweltbericht (Teil II der Begründung), Stand Mai 2025, ornithologischer Fachbeitrag, Stand 30. März 2025, Fledermauserfassung, Stand März 2024.
Allgemein verfügbare umweltbezogene Informationen
LBEG – Landesamt für Bergbau, Energie und Geologie (2024): NIBIS Kartenserver, Umweltkarten Niedersachsen (Niedersächsischen Ministerium für Umwelt, Energie und Klimaschutz), Landkreis Wesermarsch (2016): Landschaftsrahmenplan, Landkreis Wesermarsch (2019): Regionales Raumordnungsprogramm, Land Niedersachsen (2022): Landesraumordnungsprogramm
sowie Stellungnahmen von Behörden und sonstigen Trägern öffentlicher Belange: Landkreis Wesermarsch, Hegering Butenland, Landwirtschaftskammer Niedersachsen, Bundesamt für Infrastruktur, Umweltschutz und Dienstleistungen der Bundeswehr, EWE Netz GmbH, OOWV, II. Oldenburgischer Deichband, Entwässerungsverband Butjadingen, Nord-West Oelleitung GmbH, LBEG, Niedersächsisches Landesbehörde für Straßenbau und Verkehr.
Stellungnahmen und Eingaben von Bürgerinnen und Bürgern: Abstand des Windparks zu einer Hofstelle.
Hinsichtlich der Umweltbelange wurden insbesondere die voraussichtlichen wesentlichen Auswirkungen auf die Schutzgüter thematisiert: Schutzgut Tiere, Pflanzen
und biologische Vielfalt: Aussagen zu der Inanspruchnahme von Biotoptypen, Aussagen zu vorkommenden Vogel- und Fledermausarten, Schutzgut, Boden, Wasser, Klima und Luft: insbesondere u.a. Aussagen zum Bodentypen, Bodenfruchtbarkeit, Schutzwürdigkeit der Böden, Aussagen zur Verdichtung, Neuversiegelung und Altlasten in der Umgebung, Aussagen zur Betroffenheit von Oberflächengewässern und zum Klimaschutz.
Schutzgut Landschaft: Aussagen zur Prägung des Landschaftsbildes und Aussagen zur Auswirkung auf das Landschaftsbild.
Schutzgut Mensch: Aussagen zu Abständen zu Wohnnutzungen sowie Erholungs- und Freizeitnutzung und Aussagen zu Auswirkungen durch Schallbelastungen und optische Beeinträchtigungen.
Schutzgut Kultur- und sonstige Sachgüter sowie Wechselwirkungen: Kulturgüter sind im Plangebiet nicht vorhanden, Wechselwirkungen nicht erkannt.
Während der Auslegungsfrist können Stellungnahmen per Mail an bauleitplanung@
gemeinde-butjadingen.de übermittelt sowie schriftlich oder zur Niederschrift bei der
Gemeinde Butjadingen abgegeben werden.
Es wird darauf hingewiesen, dass nicht fristgerecht abgegebene Stellungnahmen bei der Beschlussfassung über den Bauleitplan unberücksichtigt bleiben können und dass, im Falle der Auslegung der Flächennutzungsplanänderung eine Vereinigung im Sinne des § 4 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes in einem Rechtsbehelfsverfahren nach § 7 Abs. 2 des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes mit allen Einwendungen ausgeschlossen ist, die sie im Rahmen der Auslegungsfrist nicht oder nicht rechtzeitig geltend gemacht hat, aber hätte geltend machen können. (pm/lr)