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10.12.2025, Lokalredaktion
Ehrenamtliche Nachbarschaftshelfer können bei Pflege entlasten
Wer pflegebedürftig ist und zuhause versorgt wird, hat Anspruch auf den monatlichen Entlastungsbetrag von 131 Euro. Der Sozialverband VdK Kreisverband Wesermarsch informiert darüber, dass dieser nicht zwingend zum Jahresende 2025 aufgebraucht werden muss, sondern auch angespart und über das laufende Jahr hinaus genutzt werden kann.
„Was viele Pflegebedürftige und ihre Angehörigen nicht wissen: Der Entlastungsbetrag aus dem vergangenen Jahr kann rückwirkend geltend gemacht werden“, teilt Holger Beyer, Kreisverbandsvorsitzender in der Wesermarsch mit. Um den gesamten Jahresbetrag aus 2025 durchzusetzen, gilt eine Frist bis zum 30. Juni 2026. „Das Geld wird jedoch nicht automatisch ausbezahlt. Wer Leistungen in Anspruch genommen hat, reicht die Belege bei der Pflegekasse ein und erhält dann eine Erstattung“, weiß Beyer.
Der Entlastungsbetrag dient als Unterstützung für Hilfen im Haushalt, als Zuschuss für ambulante Pflegedienste oder die Eigenanteile bei der Kurzzeitpflege sowie Tages- und Nachtpflege. In Niedersachsen können auch Einzelpersonen als ehrenamtliche Nachbarschaftshelfer die Pflegebedürftigen bzw. deren Angehörige im Alltag entlasten – die Voraussetzungen hierfür hat das Niedersächsische Landesamt für Soziales gerade abgesenkt und damit eine langjährige Forderung des VdK umgesetzt. „Die Helfer brauchen ab sofort kein Führungszeugnis mehr vorweisen und auch der Erste-Hilfe-Kurs fällt weg“, erklärt Beyer. Pflegebedürftige müssen ihre Nachbarschaftshelfer nur noch bei der Pflegekasse anmelden, das bisher langwierige Genehmigungsverfahren zur Anerkennung beim Landesamt für Soziales entfällt ab sofort. Mehr Infos dazu auch im VdK-Flyer „Nachbarschaftshilfe in der Pflege“ unter www.nb.vdk.de/unsere-angebote/broschueren. (pm/lr – Foto: Symbolbild)