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29.12.2025, Lokalredaktion
Abbrennverbot pyrotechnischer Gegenstände der Kategorie F2 am 31. Dezember 2025 und 1. Januar 2026 in der Nähe von besonders brandempfindlichen Gebäuden oder Anlagen Aus Anlass des bevorstehenden Jahreswechsels wird verfügt, dass im Gebiet der Stadt Brake (Unterweser) auch am 31. Dezember 2025 und 1. Januar 2026:
– handgeworfene (nicht durch Eigenantrieb vorwärtsbewegte) pyrotechnische Gegenständen im
Umkreis von 50 Metern und
– Hochfeuerwerk mit eigenem Vortrieb im Umkreis von 200 Metern
zu besonders brandempfindlichen Gebäuden oder Anlagen nicht abgebrannt werden dürfen.
Diese Verfügung ist notwendig zum Schutz der besonders brandempfindlichen Häuser mit stroh- und
reetgedeckten Dächern und an Tankstellen und Tankanlagen. Ebenfalls ist das Abbrennen pyrotechnischer Gegenstände auch in unmittelbarer Nähe von Kirchen, Krankenhäusern, Kinder- und Altersheimen aus immissionsschutzrechtlichen Gründen verboten. Rechtsgrundlage: § 23 Abs. 1 und § 24 Abs. 2 Ziffer 1 der Ersten Verordnung zum Sprengstoffgesetz (1. SprengV) in der Fassung der Bekanntmachung vom 31. Januar 1991 (BGBl. I S. 169), zuletzt geändert durch Verordnung vom 20. Dezember 2021 (BGBl. I S. 5238). Ordnungswidrigkeit: Ordnungswidrig nach § 46 Ziffer 8b oder 9 der Ersten Verordnung zum Sprengstoffgesetz in der zurzeit gültigen Fassung handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen
dieser Anordnung pyrotechnische Gegenstände der Kategorie F2 abbrennt.
Rechtsbehelfsbelehrung
Gegen diese Allgemeinverfügung kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Klage beim Verwaltungsgericht Oldenburg, Schloßplatz 10, 26122 Oldenburg, schriftlich, nach Maßgabe des § 55a der Verwaltungsgerichtsordnung durch Einreichung eines elektronischen Dokuments oder zu Protokoll der Urkundsbeamtin oder des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle erhoben werden. Die Klage muss die Klägerin oder den Kläger, die Beklagte oder den Beklagten sowie den Gegenstand des Klagebegehrens bezeichnen. Sie soll einen bestimmten Antrag enthalten. Die zur Begründung dienenden Tatsachen und Beweismittel sollen angegeben und die angefochtene Verfügung soll in Abschrift beigefügt werden. Falls die Klage schriftlich oder zu Protokoll erhoben wird, sollen der Klage nebst Anlagen so viele Abschriften beigefügt werden, dass alle Beteiligten eine Ausfertigung erhalten können. (pm/lr – Foto: Symbolbild KI generiert)
Michael Kurz – Bürgermeister