Sie können uns unterstützen

28.12.2025, Lokalredaktion
Abbrennverbot für pyrotechnische Gegenstände der Kategorie F2 (Silvesterfeuerwerk) in der Nähe von brandgefährdeten Gebäuden.
Aufgrund des § 24 Absatz 2 der Ersten Verordnung zum Sprengstoffgesetz (1. SprengV) vom 31.01.1991 (BGBl. I S. 169), in der zurzeit gültigen Fassung, ergeht folgende Verfügung:
Pyrotechnische Gegenstände der Kategorie F2 (Silvesterfeuerwerk) dürfen im gesamten Gebiet der Stadt Elsfleth am 31. Dezember 2025 und am 1. Januar 2026 in einem Umkreis von 200 Metern zu besonders brandgefährdeten Gebäuden und Anlagen, insbesondere stroh- und reetgedeckten Häusern, Fachwerkhäusern, Tankstellen, Kirchen und Altenpflegeheimen nicht abgebrannt werden.
Die sofortige Vollziehung dieser Verfügung ordne ich gemäß § 80 Abs. 2 Nr. 4 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) vom 21. Januar 1960 (BGBL. I S. 17) in der zur Zeit gültigen Fassung an.
Wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen dieser Anordnung pyrotechnische Gegenstände der Kategorie F2 abbrennt, begeht eine Ordnungswidrigkeit nach § 41 Absatz 1 Nr. 16 des Gesetzes über explosionsgefährliche Stoffe (Sprengstoffgesetz- SprengG) in Verbindung mit § 46 Nr. 9 der 1. SprengV- jeweils in der zurzeit gültigen Fassung. Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu 5.000 Euro geahndet werden.
Begründung der Anordnung der sofortigen Vollziehung:
Die Anordnung der sofortigen Vollziehung dieser Allgemeinverfügung liegt im besonderen öffentlichen Interesse, da eine Klage hiergegen ansonsten aufschiebende Wirkung hätte und dieses insbesondere für den Schutz der genannten Gebäude und Anlagen nicht hinzunehmen wäre.
Rechtsbehelfsbelehrung
Gegen diese Allgemeinverfügung kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Klage beim Verwaltungsgericht Oldenburg, Schlossplatz 10, 26122 Oldenburg, erhoben werden. Die Klage ist schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle einzulegen. Die Klage ist gegen die Stadt Elsfleth zu richten.
Hinweis zur Anordnung der sofortigen Vollziehung:
Durch die Anordnung der sofortigen Vollziehung entfällt die aufschiebende Wirkung des vorgenannten Rechtsbehelfs. Gemäß § 80 Abs. 5 VwGO kann beim Verwaltungsgericht Oldenburg, Schlo ssplatz 10, 26122 Oldenburg, ein Antrag auf ganze oder teilweise Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung gestellt werden.
Brigitte Fuchs – Bürgermeisterin (pm/lr – Foto: KI generiert)