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29.11.2025, Lokalredaktion
betreffend Abbrennverbot für pyrotechnische Gegenstände der Kategorie 2 am 31.12.2025 und am 01.01.2026 in der Nähe von Gebäuden mit besonderer Brandgefahr sowie Kirchen und Altenpflegeheimen
Aufgrund § 24 Abs. 2 Erste Verordnung zum Sprengstoffgesetz (1. SprengV) in der aktuell gültigen Fassung vom 20.12.2021, i. V. m. § 7 Verordnung über die Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung in der Gemeinde Lemwerder vom 16.12.2019 wird Folgendes angeordnet:
Pyrotechnische Gegenstände der Kategorie 2 (Silvesterfeuerwerk) dürfen in den Ortsteilen der Gemeinde Lemwerder am 31.12.2025 und am 01.01.2026 in einem Umkreis von 200 m zu besonders brandempfindlichen Gebäuden oder Anlagen, insbesondere zu stroh- und reetgedeckten Häusern sowie in unmittelbarer Nähe zu Tankstellen, Kirchen und Altenpflegeheimen nicht abgebrannt werden.
Ordnungswidrig handelt gemäß § 41 Abs. 1 Nr. 16 Gesetz über explosionsgefährliche Stoffe (Sprengstoffgesetz – SprengG) vom 10.09.2002 (BGBl. I S. 3518) in Verbindung mit § 46 Nr. 91. SprengV, in den jeweils z. Zt. geltenden Fassungen, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen dieser Anordnung pyrotechnische Gegenstände der Klasse II abbrennt. Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu 5.000 Euro geahndet werden. Rechtsbehelfsbelehrung.
Gegen diese Allgemeinverfügung kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Klage beim Verwaltungsgericht Oldenburg, Schlossplatz 10 in 26122 Oldenburg schriftlich oder zur Niederschrift bei dem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle erhoben werden. (pm/lr – Foto: Kerstin Seeland – Symbolbild)
Christina Winkelmann – Bürgermeisterin