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18.06.2026, Lokalredaktion
Zur Diskussion über angebliche neue Einstufungen von Grasschnitt unter Photovoltaik‑Freiflächenanlagen stellt der CDU‑Landtagsabgeordnete Björn Thümler (Berne) klar, dass diese Behauptung sachlich falsch ist. Weder das Land Niedersachsen noch der Bund würden den regulären Pflegeschnitt unter PV‑Anlagen pauschal als Abfall einstufen. „Der Grasschnitt wird in der Praxis als Futter, Mulch oder für Biogasanlagen verwertet. Damit ist er rechtlich kein Abfall“, betont Thümler. Entscheidend sei allein, ob Biomasse verwertet werde.
Hintergrund der Debatte ist eine Kleine Anfrage des CDU‑Landtagsabgeordneten Dr. Marco Mohrmann an die Staatskanzlei zur Studie „Landwirtschaftlicher Wert von Solarparks“. Im Zentrum des Forschungsprojekts unter der Leitung von Dr. Dina Hamidi (Universität Göttingen) und Dr. Christoph Hütt (Universität Köln) stand die Frage, wie sich die Energiewende gewinnbringend mit einer nachhaltigen landwirtschaftlichen Nutzung verbinden lässt. Die vorliegenden Ergebnisse bekräftigen, dass Solarparks vielfältige Nutzungsoptionen bieten und Raum für eine Mehrfachnutzung der Flächen schaffen.
Die meisten Solarparks werden heute auf vormals landwirtschaftlich bewirtschaftetem Grünland oder Ackerland errichtet, das weiterhin Ökosystemleistungen wie Futterproduktion, Kohlenstoffspeicherung und Lebensraum für zahlreiche Pflanzen- und Wildtierarten erbringt. In vielen Anlagen findet zudem weiterhin Beweidung statt.
Nach deutschem und europäischem Abfallrecht gilt Biomasse erst dann als Abfall, wenn der Besitzer sie entsorgen will oder muss. Solange der Grasschnitt etwa als Futter, Mulch, Kompost oder für die Biogaserzeugung verwertet wird, handelt es sich nicht um Abfall, sondern um ein landwirtschaftliches Erzeugnis oder ein Nebenprodukt. Dies gilt ausdrücklich auch für Flächen unter Photovoltaik‑Freiflächenanlagen. Thümler weist darauf hin, dass die Landwirtschaftskammer, die Landkreise und die Betreiberverbände diese Praxis seit Jahren bestätigen. Eine pauschale Abfalleinstufung sei weder vorgesehen noch fachlich zu begründen.
In einzelnen Genehmigungsverfahren wird zwar diskutiert, ob der Bewuchs unter PV‑Anlagen als „Pflegeschnitt“ einzustufen ist und damit theoretisch als Abfall gelten könnte, wenn er nicht genutzt oder verwertet wird und lediglich beseitigt werden soll. Dabei handelt es sich jedoch um seltene Sonderfälle und keineswegs um die Regel. (pm/lr – Foto: Büro Thümler)
Titelfoto: Eine Photovoltaik‑Freiflächenanlagen in Rodenkirchen