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17.10.2025, Lokalredaktion
Das Bundeskabinett hat nun den Regierungsentwurf eines Gesetzes zur steuerlichen Förderung von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern im Rentenalter (Aktivrentengesetz) verabschiedet. Damit soll älteren Beschäftigten ab 1. Januar 2026 ermöglicht werden, ihre
Berufstätigkeit über die Regelaltersgrenze hinaus fortzusetzen, ohne steuerliche Nachteile hinnehmen zu müssen.
Bastian Ernst erklärt: „Die Aktivrente ist ein wichtiger Beitrag, um das Erwerbspotential älterer Menschen besser zu nutzen. Sie senkt die steuerliche Belastung, honoriert Lebensleistung und hilft gleichzeitig, die Fachkräftelücke zu mildern. Damit stärken wir
unsere Wirtschaftskraft und sichern Wohlstand für kommende Generationen.“
Kern der Regelung: Rentnerinnen und Rentner können künftig monatlich bis zu 2.000 Euro Arbeitslohn steuerfrei hinzuverdienen – das entspricht 24.000 Euro jährlich. Zusammen mit dem Grundfreibetrag von 12.906 Euro bleiben so über 36.000 Euro Jahreseinkommen aus Erwerbsarbeit steuerfrei.
Begünstigt sind laufende und einmalige Einnahmen aus sozialversicherungspflichtiger Beschäftigung in der Privatwirtschaft und im öffentlichen Dienst. Nicht erfasst sind Ruhegelder, Wartegelder sowie Witwen- und Waisengelder, da diese nicht auf aktive Leistungen zurückzuführen sind.
Beschäftigung und Sozialversicherung: Voraussetzung ist eine sozialversicherungspflichtige Tätigkeit, bei der der Arbeitgeber Rentenversicherungsbeiträge abführt. Dadurch werden ältere Beschäftigte rechtlich gleichgestellt und Arbeitgeber nicht gegenüber jüngeren Arbeitnehmern begünstigt. Wer freiwillig eigene Beiträge einzahlt, kann damit sogar seine Rente erhöhen.
Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge bleiben – wie bisher – auch auf die steuerfreie Aktivrente fällig. Geringverdiener: Für geringfügig Beschäftigte bleibt es bei den bestehenden steuerlichen Begünstigungen wie der 2 %- Pauschsteuer.
Regelaltersgrenze und Flexibilität: Die steuerfreie Aktivrente gilt ab Erreichen der Regelaltersgrenze, die je nach Geburtsjahrgang zwischen 65 und 67 Jahren liegt. Ein Rentenbezug ist nicht erforderlich, was die Anwendung unbürokratisch undpraxistauglich macht.
Monatlicher Entlastungseffekt: Der Freibetrag wird bereits im Lohnsteuerabzugsverfahren berücksichtigt. Damit sind bis zu 2.000 Euro monatlich steuerfrei, ohne dass die übrigen
steuerpflichtigen Einkünfte durch den Progressionsvorbehalt steigen. Das Nettoeinkommen erhöht sich somit spürbar.
Selbständige und Landwirte: In der ersten Stufe profitieren ausschließlich abhängig Beschäftigte. Eine Ausweitung auf Selbständige, Gewerbetreibende sowie Land- und Forstwirte ist aus fiskalischen und administrativen Gründen zunächst nicht vorgesehen, da vor allem diese Gruppen häufig zu den oberen 10 % der Steuerpflichtigen zählen. Zugleich bleibt das Ziel bestehen, Möglichkeiten einer künftigen Einbeziehung zu prüfen.
Evaluierung nach zwei Jahren: Die Bundesregierung und die Koalitionsfraktionen haben vereinbart, die Wirkungen des Gesetzes nach zwei Jahren zu evaluieren. Auf Basis realer Daten sollen dann arbeitsmarktpolitische, finanzielle und verteilungspolitische Effekte bewertet und gegebenenfalls Erweiterungen beschlossen werden. (pm/lr – Foto: Büro Ernst)